Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote, die durch CCR Gesellschaft für Softwaresystemlösungen mbH erbracht werden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und /oder Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von CCR Gesellschaft für Softwaresystemlösungen mbH bedürfen der Schriftform.
2. Angebot und Vertragsschluß
Angebote von CCR Gesellschaft für Softwaresystemlösungen mbH sind insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen freibleibend und unverbindlich. CCR Gesellschaft für Softwaresystemlösungen mbH behält sich die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche und technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen bzw. von der Auftragsbestätigung vor.
3. Installation, Schulung und Beratung
Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation durch CCR Gesellschaft für Softwaresystemlösungen mbH als auch Schulungen und Einweisungen des Kunden oder seiner Bedienungskräfte und die Bedienung der gelieferten Software gehören nicht zum Leistungsumfang. Diese Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet. Sofern eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen wurde, hat der Kunde dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Bedingungen bereitgestellt sind, sowie genügend Arbeitsraum für die Installation zur Verfügung steht. Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
4. Untersuchungs- und Rügepflicht, Leistungsumfang
Wenn der Kunde Vollkaufmann ist, ist er verpflichtet, gelieferte Software oder Softwareteile nach Erhalt auf Fehler zu testen und erkennbare Fehler CCR Gesellschaft für Softwaresystemlösungen mbH unverzüglich anzuzeigen. CCR Gesellschaft für Softwaresystemlösungen mbH ist berechtigt, von ihr geschuldete Leistungen von Dritten erbringen zu lassen. CCR Gesellschaft für Softwaresystemlösungen mbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
5. Softwarepflegeverträge
Erwirbt der Kunde eine Softwarelizenz oder Zusatzmodul, gehört automatisch ein zugehöriger Softwarepflegevertrag für die Lizenz oder das Zusatzmodul dazu. Die Laufzeiten dieser Verträge betragen 12 Monate und sind mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Vertragsende von dem Kunden schriftlich kündbar. Kündigt der Kunde nicht in der vereinbarten Kündigungsfrist, verlängert sich der Softwarepflegevertrag automatisch um weitere 12 Monate. Besitz der Kunde bereits einen Softwarepflegevertrag und erwirbt eine weitere Softwarelizenz oder Zusatzmodul, wird sein bestehender Vertrag für diese Produkte angepasst.
6. Preise
Die angegebenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, sowie Verpackungs- und Frachtspesen. Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste vergütet. CCR Gesellschaft für Softwaresystemlösungen mbH ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Falle werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.
7. Lieferfrist
Von CCR Gesellschaft für Softwaresystemlösungen mbH genannten Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich zugesagt worden sind. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nicht anderes vereinbart wird. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und allen sonst von CCR Gesellschaft für Softwaresystemlösungen mbH nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung und Leistung von erheblichem Einfluß sind, insbesondere bei Streik oder Aussperrung bei CCR Gesellschaft für Softwaresystemlösungen mbH, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten.
8. Haftung und Gewährleistung
Die Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers werden zunächst auf die unverzügliche Nachbesserung von Programmen beschränkt. Sollte die Nachbesserung zweimal innerhalb angemessener Frist fehlschlagen oder verweigert werden, hat der Lizenznehmer das Recht, die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder - nach seiner Wahl - die Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Für alle Ansprüche, die ein Lizenznehmer durch die Nutzung von Programmen des Lizenzgebers entstehen, wird die vertragliche und deliktische Haftung des Lizenzgebers für Vermögensschäden (mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit) ausgeschlossen. Aufgrund der Vielzahl in der Praxis auftretender Daten- und Bedienungskonstellation, sowie von Bedienungsfehlern kann die völlige Mängelfreiheit der Programme nicht zugesichert, sowie ein Datenverlust nicht ausgeschlossen werden. Der Lizenznehmer muß dafür Sorge tragen, daß durch regelmäßige, möglichst tägliche Datensicherung und die Verwahrung der Buchungsunterlagen eine einfache Rekonstruktion ggf. verlorengegangener Daten möglich ist. Programmängel müssen schriftlich mitgeteilt und so konkret beschrieben werden, daß die Rekonstruktion des fehlerhaften Programmablaufs möglich ist.
9. Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen sofort nach Rechnungsstellung innerhalb von 7 Tagen ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist CCR Gesellschaft für Softwaresystemlösungen mbH berechtigt Verzugszinsen zu verlangen. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur wegen von CCR Gesellschaft für Softwaresystemlösungen mbH anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig.
10. Eigentumsvorbehalt
CCR Gesellschaft für Softwaresystemlösungen mbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Hardware, Programmträgern sowie das Nutzungsrecht an der darauf enthaltenen Software bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden (insbesondere Zahlungsverzug) oder zu erwartende Zahlungseinstellung ist CCR Gesellschaft für Softwaresystemlösungen mbH, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen.
11. Umfang der Rechtseinräumung
Der Kunde erhält das nicht übertragbare, einfache, zeitlich nicht beschränkte Nutzungsrecht an der Software. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzrechtshinweise (auch Dritter) sind zu beachten. Der Kunde verpflichtet sich, das ihm übertragene Programm und die dazugehörigen Unterlagen nicht an Dritte weiterzugeben und dafür Sorge zu tragen, daß unberechtigte Personen die Software nicht nutzen können. Das Programm darf nicht verändert und nur zu Sicherungszwecken kopiert werden. Bearbeitung, Dekompillierung, und Disassemblierung der vertragsgegenständlichen Software ist unzulässig.
12. Datenschutz
Diese Datenschutzerklärung soll die Nutzer dieser Website über die Art, den Umfang und den Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch den Websitebetreiber (CCR Gesellschaft für Softwaresystemlösungen GmbH) informieren.
Definitionen der verwendeten Begriffe (z.B. „personenbezogene Daten“ oder „Verarbeitung“) finden Sie in Art. 4 DSGVO.
Zugriffsdaten
Wir, der Websitebetreiber bzw. Seitenprovider, erheben aufgrund unseres berechtigten Interesses (s. Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO) Daten über Zugriffe auf die Website und speichern diese als „Server-Logfiles“ auf dem Server der Website ab. Folgende Daten werden so protokolliert:
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Die IP-Adresse Ihres Computers wird nicht protokolliert, da IP-Adressen vollständig anonymisiert werden.
Reichweitenmessung, Analytics und Cookies
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Erfassung und Verarbeitung personenbezogener Daten
Der Websitebetreiber erhebt, nutzt und gibt Ihre personenbezogenen Daten nur dann weiter, wenn dies im gesetzlichen Rahmen erlaubt ist oder Sie in die Datenerhebung einwilligen. Als personenbezogene Daten gelten sämtliche Informationen, welche dazu dienen, Ihre Person zu bestimmen und welche zu Ihnen zurückverfolgt werden können.
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13. Schlußbestimmung
Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
Hamburg, den 25.5.2018